Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte in andere - vergangene oder künftige - Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung des DNA-Profils beitragen könnte. In Anbetracht dieser Ausführungen er- 3 weist sich die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen.