Sie sei ungeeignet, da keine Spurensicherung am Tatort erfolgt sei. Zudem sei sie nicht notwendig, weil die Abnahme von Fingerabdrücken, ein Rayonverbot und die Ausgrenzung aus dem Kanton Bern ein milderes und tauglicheres Mittel darstellten. Schliesslich liege auch eine Unverhältnismässigkeit in Bezug auf die vorgeworfene Straftat, das Strafmass und die Deliktssumme vor. Weder die angebliche Deliktssumme noch die angeblich gestohlene Ware rechtfertigten die Anordnung einer derart stark in die Grundrechte eingreifende Massnahme wie das Erstellen eines DNA- Profils.