4. 4.1 In materieller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, es liege kein Verbrechen oder Vergehen vor, welches die Erstellung eines DNA-Profils rechtfertige. Bei den ihm zu Unrecht vorgeworfenen Ladendiebstählen handle es sich hauptsächlich um geringfügige Vermögensdelikte gemäss Art. 173ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0; richtig: Art. 172ter StGB). Die Anordnung einer DNA- Profilerstellung sei zudem in mehrfacher Hinsicht unverhältnismässig. Sie sei ungeeignet, da keine Spurensicherung am Tatort erfolgt sei.