In der Begründung der angefochtenen Verfügung wird die erkennungsdienstliche Erfassung zudem ausdrücklich erwähnt. Mithin musste dem Beschwerdeführer zureichend klar sein, was die angefochtene Verfügung alles umfasste. Es war ihm denn auch möglich, diese hinreichend anzufechten. Dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde folglich Genüge getan.