Es wäre zielführender gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft in der vorliegend angefochtenen Verfügung die erkennungsdienstliche Erfassung im Dispositiv mit einer separaten Ziffer nebst der DNA-Profilerstellung ausdrücklich angeordnet hätte, wie es in der Regel von ihr gemacht wird. Indes versteht es sich von selbst, dass vor der DNA-Profilerstellung die erkennungsdienstliche Erfassung (Abnahme eines WSA) zu erfolgen hat, wenn eine solche zufolge der Verweigerung des Beschwerdeführers noch nicht stattgefunden hat. In der Begründung der angefochtenen Verfügung wird die erkennungsdienstliche Erfassung zudem ausdrücklich erwähnt.