Da die erkennungsdienstliche Erfassung inkl. WSA nicht staatsanwaltschaftlich angeordnet und gehörig begründet worden sei, sei dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch nicht Genüge getan worden. 3.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung (mit WSA) am 22. Dezember 2022 mündlich angeordnet und der Beschwerdeführer die Abnahme eines WSA in der Folge offenbar verweigert hat (vgl. das Formular «Erkennungsdienstliche Erfassung durch die Polizei [mit WSA] und Antrag auf Erstel-