3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vorab in formeller Hinsicht vor, der staatsanwaltschaftlichen Verfügung fehle die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung (namentlich die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs [WSA]). Einer solchen Anordnung hätte es bedurft, da er die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs anlässlich seiner Festnahme und Einvernahme vom 23. Dezember 2022 verweigert habe. Da die erkennungsdienstliche Erfassung inkl. WSA nicht staatsanwaltschaftlich angeordnet und gehörig begründet worden sei, sei dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch nicht Genüge getan worden.