Mit prozessleitender Verfügung vom 17. März 2023 verfügte die Verfahrensleitung, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte innert gewährter Fristerstreckung mit Stellungnahme vom 4. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.