Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 104 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. August 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 2. März 2023 (BM 22 48978) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Am 2. März 2023 verfügte sie die DNA- Profilerstellung vom Beschwerdeführer. Dagegen erhob dieser, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 16. März 2023 Beschwerde. Er beantragte Folgendes: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 2. März 2023 betreffend die Erstellung eines DNA-Profils und die Übermittlung der WSA-Probe ans IRM sei aufzuheben. 2. Eine allenfalls bereits abgenommene DNA-Probe (WSA) sei zu vernichten und ein allfälliges be- reits erstelltes DNA-Profil sowie dessen Eintrag in der DNA-Datenbank seien zu löschen. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers und eine entsprechende Entschädigung beantragt. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. März 2023 verfügte die Verfahrensleitung, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte innert gewährter Fristerstreckung mit Stellungnahme vom 4. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vorab in formeller Hinsicht vor, der staatsanwalt- schaftlichen Verfügung fehle die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfas- sung (namentlich die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs [WSA]). Einer solchen Anordnung hätte es bedurft, da er die Abnahme eines Wangenschleim- hautabstrichs anlässlich seiner Festnahme und Einvernahme vom 23. Dezember 2022 verweigert habe. Da die erkennungsdienstliche Erfassung inkl. WSA nicht staatsanwaltschaftlich angeordnet und gehörig begründet worden sei, sei dem ver- fassungsmässigen Gehörsanspruch nicht Genüge getan worden. 3.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung (mit WSA) am 22. Dezember 2022 mündlich angeordnet und der Beschwerdeführer die Abnahme eines WSA in der Folge offenbar verweigert hat (vgl. das Formular «Er- kennungsdienstliche Erfassung durch die Polizei [mit WSA] und Antrag auf Erstel- 2 lung DNA-Profil» der Kantonspolizei Bern vom 23. Dezember 2022). Aufgrund des- sen verfügte die Staatsanwaltschaft am 2. März 2023 die DNA-Profilerstellung. Es wäre zielführender gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft in der vorliegend ange- fochtenen Verfügung die erkennungsdienstliche Erfassung im Dispositiv mit einer separaten Ziffer nebst der DNA-Profilerstellung ausdrücklich angeordnet hätte, wie es in der Regel von ihr gemacht wird. Indes versteht es sich von selbst, dass vor der DNA-Profilerstellung die erkennungsdienstliche Erfassung (Abnahme eines WSA) zu erfolgen hat, wenn eine solche zufolge der Verweigerung des Beschwer- deführers noch nicht stattgefunden hat. In der Begründung der angefochtenen Ver- fügung wird die erkennungsdienstliche Erfassung zudem ausdrücklich erwähnt. Mithin musste dem Beschwerdeführer zureichend klar sein, was die angefochtene Verfügung alles umfasste. Es war ihm denn auch möglich, diese hinreichend anzu- fechten. Dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde folglich Genüge ge- tan. 4. 4.1 In materieller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, es liege kein Verbrechen oder Vergehen vor, welches die Erstellung eines DNA-Profils rechtfertige. Bei den ihm zu Unrecht vorgeworfenen Ladendiebstählen handle es sich hauptsächlich um geringfügige Vermögensdelikte gemäss Art. 173ter des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 311.0; richtig: Art. 172ter StGB). Die Anordnung einer DNA- Profilerstellung sei zudem in mehrfacher Hinsicht unverhältnismässig. Sie sei un- geeignet, da keine Spurensicherung am Tatort erfolgt sei. Zudem sei sie nicht not- wendig, weil die Abnahme von Fingerabdrücken, ein Rayonverbot und die Aus- grenzung aus dem Kanton Bern ein milderes und tauglicheres Mittel darstellten. Schliesslich liege auch eine Unverhältnismässigkeit in Bezug auf die vorgeworfene Straftat, das Strafmass und die Deliktssumme vor. Weder die angebliche Deliktss- umme noch die angeblich gestohlene Ware rechtfertigten die Anordnung einer der- art stark in die Grundrechte eingreifende Massnahme wie das Erstellen eines DNA- Profils. 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen im Zeitraum zwischen Juni 2022-Dezember 2022, in verschiedenen Kantonen der Schweiz wiederholt Ladendiebstähle begangen zu haben. Anlässlich der polizeilichen Anhaltung am 22.012.2022 wurden im Fahrzeug von A.________ diverse Spirituosen (7 Flaschen Johnnie Walker Black Label Whisky, 2 Flaschen Jack Daniels Whisky, 1 Karton mit 6 Fla- schen Moet Chandon Champagner) und Tabakwaren (5 Dosen Tabak - Natural American Sprit) fest- gestellt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 23.12.2022 verweigert er die Aussage und bestreitet die Vorwürfe. Die DNA-Profilerstellung drängt sich unter den gegebenen Umständen insbesondere betref- fend Abgleich von Spuren sowie für die weiteren Ermittlungen auf. Die dem Beschuldigten vorgewor- fenen Delikte hinterlassen regelmässig biologische Spuren, wobei ein allfälliger DNA-Profilvergleich ein taugliches und zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft darstellt. A.________ ist ein- schlägig und mehrfach wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Erwerbstätig- keit ohne Bewilligung vorbestraft. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte in andere - vergangene oder künftige - Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung des DNA-Profils beitragen könnte. In Anbetracht dieser Ausführungen er- 3 weist sich die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in der oberinstanzlichen Stellungnahme vor, es liege ein Verdacht auf gewerbsmässigen Diebstahl vor. Zudem bestehe eine gegenüber dem Durchschnittsbürger leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in weitere, vergangene oder künftige Delikte der erforderlichen Schwere verwickelt sei, womit die DNA-Abnahme und Profilerstellung gerechtfertigt sei. Die Abnahme von Fingerabdrücken, ein Rayonverbot oder die Ausgrenzung aus dem Kanton Bern stellten keine tauglichen milderen Mittel zur Aufklärung ver- gangener oder künftiger Delikte, welche zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar sei- en, dar. Aufgrund der zahlreichen früheren Delikte und des beschriebenen Ver- dachts auf gewerbsmässigen Diebstahl erscheine die Erstellung des DNA-Profils als geeignetes und verhältnismässiges Mittel. 5. 5.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt mit Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO auch für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige andere - künftige oder vergangene – Delikte eine hinreichende gesetz- liche Grundlage vor (vgl. zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 mit Hinweisen). 5.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO sowie die DNA-Profilerstellung gemäss Art. 255 StPO) und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf in- formationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1 und 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grund- rechtseingriff aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1 und 128 II 259 E. 3.3, je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2). Da es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt (Art. 196 StPO), setzen sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafpro- zessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit ange- strebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO). 5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2, 145 IV 263 E. 3.4; je mit 4 Hinweisen). Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismäs- sigkeitsprüfung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtab- wägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. zum Ganzen: BGE 147 I 372 E. 4 und BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_230/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2, 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdro- hung an. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.3.1). Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene in vergleichsweise schwer wiegende Delikte verwickelt sein könnte, insbesondere solche gegen Leib und Leben, das Vermögen (Raubüberfäl- le, Einbruchdiebstähle) und die sexuelle Integrität. Es müssen mithin ernsthafte Ge- fahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteile des Bundesgerichts 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023 E. 4.3, 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3; je mit Hinweisen). 5.4 Gegen den Beschwerdeführer wird wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 Bst. a StGB) ermittelt, was eine Anlasstat gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO dar- stellt. Ihm wird vorgeworfen, im Zeitraum von Juni 2022 bis Dezember 2022 in ver- schiedenen Kantonen der Schweiz wiederholt Ladendiebstähle begangen zu haben (12 Fälle; Gesamtdeliktsbetrag: ca. CHF 2'263.95; Deliktsgut: im Wesentlichen Schaumwein sowie Spirituosen). Der hinreichende Tatverdacht auf gewerbsmässi- gen Diebstahl ergibt sich insbesondere aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 12. Januar 2023, wonach ein Ladenüberwacher den Beschwerdeführer als diejenige Person erkannt haben will, welche für mehrere Ladendiebstähle in di- versen Denner-Filialen in Frage kommt, die am 24. Januar 2023 gestützt auf die vorhandenen Überwachungsaufnahmen erstellte Fotodokumentation sowie die an- lässlich seiner Anhaltung im auf seinen Namen immatrikulierten Fahrzeug resp. der bei ihm zu Hause durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstän- de (diverse Schaumweine und Spirituosen der vorliegend entwendeten Marken; Kleidungsstücke, welche mit denjenigen auf den Überwachungsbildern mit hoher Wahrscheinlichkeit identisch sind). Auf den Überwachungsaufnahmen ist deutlich zumeist dieselbe Person ersichtlich, welche – teilweise äusserst auffällige – Klei- dungsstücke und Schuhe trägt, wie sie beim Beschwerdeführer sichergestellt wer- den konnten. Der hinreichende Tatverdacht gründet weiter auch auf den bei einer summarischen Prüfung derzeit als unglaubhaft zu bezeichnenden Aussagen des Beschwerdeführers selbst. So gelang es ihm insbesondere nicht, in nachvollzieh- barer Weise die Herkunft der in seinem Fahrzeug anlässlich seiner polizeilichen Anhaltung aufgefundenen Spirituosen und Tabakwaren zu plausibilisieren resp. machte er insoweit widersprüchliche Angaben (vgl. Z. 45 ff. des Protokolls der de- legierten Einvernahme vom 22. Dezember 2022). Auch seine Aussagen, dass er 5 nicht wisse, ob er seit Juni 2022 Diebstähle begangen habe (vgl. Z. 83 ff. des Pro- tokolls der delegierten Einvernahme vom 22. Dezember 2022) resp. seine Reaktion auf die Konfrontation mit den Überwachungsbildern, wonach er lediglich angab, dass es nicht gesagt sei, dass er das alles sei (vgl. Z. 348 ff. des Protokolls der de- legierten Einvernahme vom 22. Dezember 2022), wirken gleichermassen wenig entlastend wie seine Antwort auf den Vorhalt, dass die Polizei davon ausgehe, dass die sichergestellten Gegenstände aus deliktischen Handlungen stammten: «Ich sage nichts. Die Polizei macht ihre Arbeit». Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die deliktischen Handlungen in Abrede gestellt hätte, wenn er tatsächlich nicht an den ihm vorgeworfenen Ladendiebstählen beteiligt gewesen sein will. Die Anzahl der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten im Zeitraum von Juni 2022 bis Dezember 2022 (12 Fälle), die Art der gestohlenen Sachen so- wie die persönliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers deuten darauf hin, dass er sich über die inkriminierten Aktivitäten eine regelmässige Einnahme- quelle zu verschaffen suchte; sie deuten mithin auf Gewerbsmässigkeit hin. Für ei- ne Gewerbsmässigkeit spricht weiter, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mehrfach wegen Diebstahls verurteilt worden ist (vgl. den Strafre- gisterauszug vom 23. Dezember 2022), er und seine Lebenspartnerin aktuell ohne Anstellung sind und in der Wohnung diverse Luxusartikel aufgefunden wurden. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei Alkoholiker und habe die alkoholischen Getränke aus diesem Grund gestohlen, erscheint wenig überzeugend und lässt die Gewerbsmässigkeit ohnehin nicht per se ausschliessen. Ausserdem lässt die Ent- fernung der Tatorte zum eigenen Wohnort nicht auf Gelegenheitsdiebstähle schliessen. Auch teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die durch den Beschwerdeführer gestohlenen Al- koholflaschen (bspw. Champagner der Marke Moët & Chandon) nicht dem zu er- wartenden Trinkkonsum eines Alkoholikers entsprechen. Der Beschwerdeführer hat denn auch anlässlich der ärztlichen Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit am 22. Dezember 2022 einen Alkoholkonsum verneint und das Atemluftresultat ergab einen Wert von 0.00 mg/l. Die Privilegierung aufgrund Geringfügigkeit gelangt bei qualifiziertem Diebstahl – wie der vorliegend inkriminierte – ex lege nicht zur An- wendung (vgl. Art. 172ter Abs. 2 StGB). Dies ist selbst dann der Fall, wenn das je- weilige Einzeldelikt separat betrachtet vom Deliktsbetrag her bloss geringfügig ist (vgl. DONATSCH, in: OFK-Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 172ter StGB; KONOPATSCH/EHMANN, in: StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 7 zu Art. 172ter StGB). Da vorliegend ein Gesamtdeliktsbetrag von ca. CHF 2'263.95 im Raum steht und von einer Regelmässigkeit der Begehung im Sinne der Erzielung eines Erwerbseinkommens auszugehen ist, schadet es folglich für die Annahme von gewerbsmässigem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 Bst. a StGB grundsätzlich nicht, dass die grosse Überzahl der mutmasslichen Ladendiebstähle einen Delikts- betrag von unter CHF 300.00 aufweisen. Der hinreichende Tatverdacht wegen ge- werbsmässigen Diebstahls wird denn auch vom Beschwerdeführer selbst letztlich nicht substantiiert in Abrede gestellt. 5.5 Es ist unbestritten, dass betreffend die Anlasstat keine Vergleichsspuren sicherge- stellt wurden. Vorliegend wurde die Erstellung des DNA-Profils indes nicht zur Auf- klärung der Anlasstat angeordnet, sondern in Bezug auf allfällige weitere Delikte 6 (vgl. dazu auch Ziff. 3 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsan- waltschaft). Der Einwand des Beschwerdeführers betreffend eine angebliche Un- tauglichkeit der angeordneten Zwangsmassnahme ist deshalb nicht stichhaltig. Näher zu prüfen ist die Frage der Zulässigkeit der angeordneten DNA- Profilerstellung in Bezug auf allfällige weitere Delikte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, soweit dieses nicht der Aufklärung der Straftaten des laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere vergangene oder künftige Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte (vgl. E. 5.3 hiervor so- wie das kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023 E. 4.3). Im vorliegenden Fall mangelt es an hierfür zureichenden Anhalts- punkten. Die dem Beschwerdeführer als Anlasstaten vorgeworfenen Delikte kön- nen gestützt auf die wiederholt bestätigte bundesgerichtliche Rechtsprechung of- fensichtlich nicht als Delikte von einer gewissen Schwere bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer wird zwar ein gewerbsmässiger Diebstahl vorgeworfen. Indes betrifft dieser – ohne die Vorwürfe bagatellisieren zu wollen – einzig Laden- diebstähle von alkoholischen Getränken mit jeweils relativ geringem Deliktsbetrag (zwischen CHF 39.95 und CHF 354.50). Auch der Gesamtdeliktsbetrag von CHF 2'263.95 (12 Fälle) erfüllt die erforderliche Deliktsschwere offensichtlich nicht (vgl. insoweit auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023 E. 4.3). Durch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ladendiebstähle wurden keine besonders schützenswerten Rechtsgüter bedroht, handelt es sich hierbei doch nicht um Einbruchdiebstähle etwa in Privatliegenschaften, sondern «lediglich» um einfache Ladendiebstähle. Auch die sich aus dem Strafregisterauszug vom 23. Dezember 2022 ergebenden Vorstrafen deuten nicht auf zu befürchtende Delik- te von gewisser Schwere im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hin. Zum einen scheint es sich auch insoweit um keine Einbruchdiebstähle gehandelt zu haben (ein Hausfriedensbruch kann auch bereits dadurch begangenen werden, dass ein ausgesprochenes Hausverbot in einem Lebensmittelgeschäft missachtet wurde) und zum anderen deuten auch die ausgesprochenen Sanktionen nicht au- genscheinlich auf Delikte von einer gewissen Schwere hin. Inwiefern dies der Fall sein soll resp. um was für konkrete Straftaten es sich bei den Vorstrafen des Be- schwerdeführers handelt und inwiefern mittels derer eine ernsthafte Gefahr für er- hebliche Rechtsgüter gedroht haben soll, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht näher erläutert. Hinweise auf ein gewalttätiges oder drohendes Verhalten des Be- schwerdeführers lassen sich den Akten nicht entnehmen. Auch anderweitig sind keine zureichenden Anhaltspunkte auszumachen, dass künftige schwere Rechts- gutsverletzungen (insbesondere gegen die körperliche bzw. sexuelle Integrität oder Raubüberfälle/Einbruchdiebstähle) drohen resp. vom Beschwerdeführer bereits begangen worden sein könnten. Allein zu befürchtende weitere Ladendiebstähle im bisherigen Rahmen wie die vorgeworfenen Anlasstaten vermögen die DNA- Profilerstellung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu rechtfer- tigen. 5.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Ver- fügung aufzuheben. Sollte wider den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. 7 Ziff. B/1/5 der Beschwerde) ein WSA bereits abgenommen worden sein (vgl. das Formular «Erkennungsdienstliche Erfassung, Löschung von Amtes wegen [Lösch- formular] der Kantonspolizei Bern vom 9. März 2023, wonach am 23. Dezember 2022 die Abnahme des WSA erfolgte; vgl. demgegenüber das Formular «Erken- nungsdienstliche Erfassung durch die Polizei [mit WSA] und Antrag auf Erstellung DNA-Profil» der Kantonspolizei Bern vom 23. Dezember 2022, wonach sich der Beschwerdeführer mit der Fotografie einverstanden erklärt, indes die Abnahme des WSA verweigert habe), wäre dieser zu vernichten und ein bereits erstelltes DNA- Profil sowie dessen Eintrag in der DNA-Datenbank zu löschen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rück- und Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdefüh- rer hat diese Kosten weder dem Kanton Bern zurückzubezahlen noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland BM 22 48978 vom 2. März 2023 wird aufgehoben. Ein allfällig bereits abgenommener Wangenschleimhautabstrich des Beschwerdeführers ist zu vernichten und ein allfällig gestützt darauf erstelltes DNA-Profil sowie dessen Eintrag in der DNA-Datenbank zu löschen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) - Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per B-Post) - Kantonspolizei Bern, D.________, Waisenhausplatz 32, 3011 Bern (per B-Post) Bern, 15. August 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwan- der Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9