Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen, welche die Fluchtund Kollusionsgefahr – allein oder in Kombination – hinreichend zu bannen vermöchten. Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst in seinem Urteil 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.).