18 insgesamt fünf Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB, wobei gemäss Staatsanwaltschaft auch der Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB in Frage kommen könnte, wird bei dieser Haftdauer zu Recht keine Überhaft gerügt. Auch dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 7.3 Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art.