Mit der Staatsanwaltschaft ist in diesem Kontext auf die Äusserungen des Beschwerdeführers in seinem Brief an K.________ vom 5. Februar 2023 zu erinnern, in dem er ihr mitteilte, dass er sich vorstellen könne, nach Entlassung aus der Haft, für einige Zeit ins Ausland zu gehen. Auch anlässlich des überwachten Besuchs vom 17. Februar 2023 schilderte er gegenüber seinem Bruder und seinem Schwager, dass er nach der Entlassung gerne etwas fürs Herz tun würde, wie beispielsweise in die Türkei zu reisen, um dort (aus aktuellem Anlass) zu helfen (vgl. Aktennotiz vom 17. Februar 2023). Auch hat der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2022 die Website «AG.