Ebenfalls blieb unbestritten, dass die Wohnung an der J.________ (Adresse) per Ende April 2023 gekündigt wurde, womit der im Übrigen kinderlose Beschwerdeführer ohne Wohnung ist. Auch wenn seine Familie – von seiner Unschuld überzeugt – derzeit weiter zu ihm hält, kann daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung bei einem Familienmitglied unterkommen könnte (Schreiben der Familie H.________ vom 28. Februar 2023). Darüber hinaus ist ungewiss, wie sich das Verhältnis im weiteren Verfahren entwickeln wird. Gleiches gilt für die Beziehung zu K.___