Auch wenn der Beschwerdeführer Schweizer ist, hier aufgewachsen und grundsätzlich auch verwurzelt ist, ist eine Flucht nicht undenkbar – im Gegenteil. Zunächst ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Verurteilungsfall eine äusserst empfindliche Sanktion droht, was bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ein wichtiger Punkt unter mehreren ist (vgl. E. 6.1). Ebenfalls blieb unbestritten, dass die Wohnung an der J.________ (Adresse) per Ende April 2023 gekündigt wurde, womit der im Übrigen kinderlose Beschwerdeführer ohne Wohnung ist.