Gegenstand der Beurteilung seien die aktuellen Lebensverhältnisse. Der Verteidigung ist zumindest insoweit zuzustimmen, als gemäss der stetigen Praxis des Bundesgerichts bei der Beurteilung der Fluchtgefahr die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. E. 6.1). Soweit die Verteidigung indes vorbringt, dass diese im Falle des Beschwerdeführers nicht auf eine Fluchtgefahr schliessen liessen, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch wenn der Beschwerdeführer Schweizer ist, hier aufgewachsen und grundsätzlich auch verwurzelt ist, ist eine Flucht nicht undenkbar – im Gegenteil.