Die Vorinstanz begründet die Fluchtgefahr damit, dass sowohl die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat als auch die damit verbundenen Konsequenzen sehr einschneidend seien. Nicht nur habe er im Falle einer Verurteilung mit einer schweren Sanktion zu rechnen, sondern dürfte diesfalls auch sein Zugang zu seinem familiären und sozialen Umfeld zumindest stark eingeschränkt werden, zumal es einen deutlichen Unterschied mache, ob man eines Tötungsdelikts verdächtigt werde oder diesbezüglich verurteilt sei. Ähnliches sei auch hinsichtlich der Beziehung zu K.________ zu erwarten, womit die bisherigen Lebensgrundlagen wegfallen dürften.