51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1). 6.2 Die Vorinstanz begründet die Fluchtgefahr damit, dass sowohl die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat als auch die damit verbundenen Konsequenzen sehr einschneidend seien.