Nicht zuletzt gilt es auch, dem Beschwerdeführer nahestehende Personen wie K.________ und I.________, deren Aussagen ihn erheblich belasten, vor Einflussnahmen zu schützen – dies je nach Beweislage möglicherweise bis hin zur Hauptverhandlung vor dem urteilenden Gericht. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist somit weiterhin zu bejahen.