Soweit in der Replik angeführt wird, dass das Bundesgericht die Kollusionsgefahr in einem Fall verneint hat, in dem die Möglichkeit bestanden hatte, dass nach der Entsiegelung des Mobiltelefons der beschuldigten Person weitere Einvernahmen durchgeführt werden mussten, ist festzuhalten, dass das dortige Verfahren nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. So hielt das Bundesgericht im angerufenen Urteil fest, dass bereits objektive und erdrückende Beweise vorlägen, die auf eine Tatteilnahme des Beschuldigten hindeuteten (Urteil des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.4.1).