So sind gemäss Staatsanwaltschaft noch einige Ermittlungen insbesondere im Zusammenhang mit der Ersatz-SIM-Karte des Mobiltelefons des Opfers ausstehend, deren Ergebnisse weitere kollusionssensible Befragungen nach sich ziehen könnten. Soweit in der Replik angeführt wird, dass das Bundesgericht die Kollusionsgefahr in einem Fall verneint hat, in dem die Möglichkeit bestanden hatte, dass nach der Entsiegelung des Mobiltelefons der beschuldigten Person weitere Einvernahmen durchgeführt werden mussten, ist festzuhalten, dass das dortige Verfahren nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist.