Zumal der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer das fragliche Gerät verschwinden liess, dürfte die Kollusionsgefahr mit der Vorinstanz bis zum Auffinden des Mobiltelefons fortbestehen. Was die weiteren sichergestellten elektronischen Geräte anbelangt, ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, als nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer auf diese noch einwirken könnte. Dahingehendes wird jedoch weder seitens der Vorinstanz noch von Seiten der Staatsanwaltschaft angeführt. Vielmehr konnte ein Grossteil der diesbezüglichen Auswertungen gemäss Staatsanwaltschaft bereits abgeschlossen werden.