Letzteres ist jedoch auch nicht auszuschliessen. Davon ausgehend, dass das Gerät noch gefunden werden kann und die sich darauf befindlichen Daten abgerufen werden können, ist das Mobiltelefon für das weitere Verfahren von massgebender Relevanz, zumal es mit grosser Wahrscheinlichkeit Informationen zu den letzten Bewegungen (Schritte, GPS-Standorte, etc.) in den letzten Stunden des Lebens des Opfers enthält, was im Übrigen unbestritten ist. Zumal der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer das fragliche Gerät verschwinden liess, dürfte die Kollusionsgefahr mit der Vorinstanz bis zum Auffinden des Mobiltelefons fortbestehen.