Wenn die Verteidigung vorbringt, dass das verschwundene Mobiltelefon kein konkretes Indiz für die Annahme von Verdunklungsgefahr darstellt, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass derzeit nicht bekannt ist, ob das Mobiltelefon noch existiert und funktionstüchtig ist. Letzteres ist jedoch auch nicht auszuschliessen.