mutmasslich bereits zu Kollusionshandlungen gekommen ist. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Tat abstreitet und das vorliegende Verfahren bislang überwiegend auf Indizien basiert, über welche ihrerseits Beweis zu führen sein wird. Der Beschwerdeführer wird eines Kapitalverbrechens verdächtigt; der Anreiz zu Verdunkelungshandlungen ist somit grundsätzlich hoch. Wenn die Verteidigung vorbringt, dass das verschwundene Mobiltelefon kein konkretes Indiz für die Annahme von Verdunklungsgefahr darstellt, kann ihr nicht gefolgt werden.