Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Anzweifeln des Suizids nicht als Beitrag zum Aufklären der tatsächlichen Geschehnisse gewertet werden kann und entsprechend auch nicht gegen, sondern für einen Kollusionswillen spricht. Wenn der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, inwiefern das noch nicht aufgefundene Mobiltelefon der Verstorbenen eine Kollusionsgefahr zu begründen vermöge, ist daran zu erinnern, dass derzeit nicht ausgeschlossen werden kann bzw. der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer etwas mit dem Verschwinden des Mobiltelefons des Opfers zu tun haben könnte (E. 5.4.8), was denn auch offenbart, dass es in der Vergangenheit