nicht beschuldigt wurde. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen (E. 5.4.2) muss derzeit sodann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch sein Anzweifeln des Suizids von sich abzulenken versucht. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Anzweifeln des Suizids nicht als Beitrag zum Aufklären der tatsächlichen Geschehnisse gewertet werden kann und entsprechend auch nicht gegen, sondern für einen Kollusionswillen spricht.