gemeldet und einen Suizid seiner Frau in Zweifel gezogen habe, vermöge dieses Verhalten den Kollusionswillen nicht in Frage zu stellen. 5.3 Soweit das Vorliegen der Kollusionsgefahr bestritten und in einem ersten Schritt dagegen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Ehefrau bzw. bis zu seiner Festnahme am 22. Dezember 2022 ausreichend Zeit zum Kolludieren mit möglichen Auskunftspersonen gehabt hätte, dies aber nicht getan habe, sondern selbst Zweifel hinsichtlich des Suizids geäussert habe, ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung auch