Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Mobiltelefon des Opfers noch nicht habe gefunden werden können und die Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte noch nicht abgeschlossen sei. Auch wenn der Beschwerdeführer auf die sichergestellten Geräte selber nicht mehr einwirken könne, könne hinsichtlich der Interpretation der Auswertungsergebnisse eine Einflussnahme nicht ausgeschlossen werden. Konkrete Hinweise auf den Kollusionswillen des Beschwerdeführers ergäben sich insbesondere aufgrund seines Aussageverhaltens, mit welchem er sein in dringendem Tatverdacht stehendes Handeln in Abrede stelle.