Da die notwendige Beweiserhebung insbesondere über Indizien zu führen sei, seien die Aussagen nahestehender Dritter namentlich hinsichtlich der subjektiven Tatbestandselemente von wesentlicher Bedeutung und – für den Fall einer Anklage – bis hin zur Hauptverhandlung vor dem urteilenden Gericht vor Einflussnahmen zu schützen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Mobiltelefon des Opfers noch nicht habe gefunden werden können und die Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte noch nicht abgeschlossen sei.