Sodann wird zusammengefasst angeführt, dass noch nicht alle Personen aus dem Umfeld des Opfers und demjenigen des Beschuldigten parteiöffentlich befragt worden sind. Da die notwendige Beweiserhebung insbesondere über Indizien zu führen sei, seien die Aussagen nahestehender Dritter namentlich hinsichtlich der subjektiven Tatbestandselemente von wesentlicher Bedeutung und – für den Fall einer Anklage – bis hin zur Hauptverhandlung vor dem urteilenden Gericht vor Einflussnahmen zu schützen.