Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme der Kollusionsgefahr ergäben sich einerseits aufgrund der Schwere der zu untersuchenden Straftat und andererseits aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers. Sodann wird zusammengefasst angeführt, dass noch nicht alle Personen aus dem Umfeld des Opfers und demjenigen des Beschuldigten parteiöffentlich befragt worden sind.