Die Vorinstanz verweist zur Begründung der Kollusionsgefahr vorab auf die Erwägungen im Entscheid betreffend Anordnung der Untersuchungshaft vom 25. Dezember 2022, wo insbesondere festgehalten wurde, dass eine Vielzahl von kollusionssensiblen Einvernahmen bevorstünden und das Mobiltelefon des Opfers bislang nicht habe aufgefunden werden können. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme der Kollusionsgefahr ergäben sich einerseits aufgrund der Schwere der zu untersuchenden Straftat und andererseits aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers.