Diese konnten anhand der seit dem Haftanordnungsentscheid gewonnen Erkenntnisse nicht auf eine den Beschwerdeführer entlastende Weise geklärt werden. Vielmehr ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich der dringende Tatverdacht seit der Haftanordnung weiter erhärtet hat. Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren eingereichten Aktenstücke hat sich der dringende Tatverdacht noch weiter erhärtet. Nach dem Gesagten ist der dringende Tatverdacht weiterhin zu bejahen.