__ zusammen. 4.6 Zusammengefasst gelangt auch die Beschwerdekammer derzeit zum Schluss, dass die Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Ablauf des Morgens des 16. Dezember 2022 nur dann nachvollziehbar erscheinen, wenn angenommen wird, dass er die wahren Geschehnisse zu verschleiern versucht, was für sich alleine schon einen dringenden Tatverdacht begründet. Darüber hinaus wirft auch das übrige Verhalten des Beschwerdeführers Fragen auf. Diese konnten anhand der seit dem Haftanordnungsentscheid gewonnen Erkenntnisse nicht auf eine den Beschwerdeführer entlastende Weise geklärt werden.