Was das Vorbringen der Verteidigung anbelangt, wonach der Notarzt den Todeszeitpunkt von D.________ zwischen 07:00 und 16:00 Uhr festgelegt habe, so dass der exakte Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung für den Tatverdacht nicht von Relevanz sei, kann auf den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht zur Legalinspektion des IRM vom 29. Dezember 2022 verwiesen werden. Dieser gibt eine geschätzte Todeszeit von ca. sechs bis vierzehn Stunden vor Durchführung der Legalinspektion und damit die Zeitspanne von ca. 05:45 bis ca. 13:45 Uhr an (Bericht zur Legalinspektion des IRM vom 29. Dezember 2022, S. 1).