(Adresse)») aus dem Netz ausgeloggt und ab 05:05:28 bis um 06:01:55 Uhr für knapp eine Stunde eingeloggt (vgl. RTI-Daten des Opfers). Da sich das Mobiltelefon des Opfers ca. eine Minute bevor der Beschwerdeführer mutmasslich die Wohnung verliess für immer aus dem Netz ausgeloggt hatte, besteht im aktuellen Verfahrensstadium der Verdacht, dass der Beschwerdeführer etwas mit dem Verschwinden des Mobiltelefons der Verstorbenen zu tun hat. Was das Vorbringen der Verteidigung anbelangt, wonach der Notarzt den Todeszeitpunkt von D.___