dacht unterstützen sollen, ist zunächst daran zu erinnern, dass das Mobiltelefon von D.________ nach wie vor unauffindbar ist. Wie u.a. dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, war das verschwundene Mobiltelefon zuletzt am 16. Dezember 2022 um 06:01:55 Uhr am Antennenstandort «AF.________ (Adresse)» eingeloggt. Davor war das Mobiltelefon ab 00:20:28 Uhr (Antennenstandort «AF.________ (Adresse)») aus dem Netz ausgeloggt und ab 05:05:28 bis um 06:01:55 Uhr für knapp eine Stunde eingeloggt (vgl. RTI-Daten des Opfers).