auch die an den Vortagen aufgezeichneten Schritte legen nahe, dass der Beschwerdeführer die Wohnung entgegen seinen Aussagen am fraglichen Morgen nicht früher, ca. um 05:45 Uhr, sondern später, ca. um 06:02 Uhr, verlassen hat (vgl. Berichtsrapport zu den Videoaufnahmen Arbeitsweg vom 27. Februar 2023, S. 3 und Beilage zur Einvernahme vom 12. Januar 2023). Soweit die Verteidigung moniert, dass aus der Begründung der Vorinstanz nicht hervorgehe, inwiefern die geringen Abweichungen zwischen Handydaten und Aussagen des Beschwerdeführers für seine morgendlichen Aktivitäten am 16. Dezember 2022 den dringenden Tatver-