Dass der Beschwerdeführer die Wohnung bereits um 05:45 verlassen haben soll, lässt sich weiter anhand der GPS-Daten seines Mobiltelefons widerlegen. Diese zeigen, dass sich der Beschwerdeführer am Morgen des 16. Dezembers 2022 erst nach ca. 06:06:36 Uhr von seinem Domizil entfernt hat (vgl. Standortübersicht aus dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers, Wegstrecke J.________ (Adresse), nach Y.________ (Adresse) [Stützpunkt Rettungsdienst], vom 16. Dezember 2022, 06:00-06:25). Die GPS-Daten korrelieren zudem mit den zwischenzeitlich erhältlich gemachten und ausgewerteten Videoaufnahmen des Autohändlers Z.________ an der AC.