4.5.8 Schliesslich ist der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Ablauf des Morgens des 16. Dezembers 2022 im Widerspruch zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen stehen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschwerdeführer die Uhrzeit bei seinen morgendlichen Aktivitäten nicht ständig im Blick gehabt habe, ist festzuhalten, dass dieser sowohl anlässlich der Befragung vom 12. Januar 2023 als auch bei jener vom 16. März 2023 explizit angegeben hat, er habe um 05:45 Uhr auf die Uhr geschaut, sich angezogen und sei gegangen (Einvernahmen des Beschwerde-