11 DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf den Kabelbindern dadurch erklären liessen, dass er die Kabelbinder offen in einem Korb gelagert und bereits vor dem 16. Dezember 2022 zuweilen benutzt und dabei auch andere Kabelbinder berührt habe. So konnten, wie von der Vorinstanz zutreffend angeführt, auf den übrigen sichergestellten Exemplaren keine Spuren des Beschwerdeführers gefunden werden (vgl. Vorhalt im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2023, S. 12 594 [Beilage 2 zur Einvernahme]).