Weiter ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zur besseren Erklärung und Illustration der auf dem Foto der Kabelbinder handschriftlich festgehaltenen Ausführungen zwischenzeitlich die «nackten» fedpol-Meldungen hinsichtlich der Asservate 006.1- 006.7 vorgehalten wurden. Die fedpol-Meldungen zu den Asservaten 006.6 und 006.7 bestätigen die handschriftlichen Feststellungen, wonach sich an den Enden und den Verschlüssen der Kabelbinder DNA-Spuren befinden, die auf den Beschwerdeführer hindeuten bzw. von ihm stammen (vgl. Vorhalt im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. März 2023, S. 24 Z. 1215 [Beilage 2 zur