Dass dem Beschwerdeführer die bisher erlangten Erkenntnisse bereits in anderer – nachvollziehbarer – Form vorgehalten wurden, schadet nicht (vgl. E. 5.4.4). Weiter ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zur besseren Erklärung und Illustration der auf dem Foto der Kabelbinder handschriftlich festgehaltenen Ausführungen zwischenzeitlich die «nackten» fedpol-Meldungen hinsichtlich der Asservate 006.1- 006.7 vorgehalten wurden.