Soweit die Verteidigung in Bezug auf die DNA-Spuren auf den Kabelbindern erneut vorbringt, dass dem Beschwerdeführer bisher lediglich ein Foto der Kabelbinder mit handschriftlichen Feststellungen vorgehalten worden sei, welche mangels eines detaillierten Berichts nicht überprüfbar seien, ist zunächst auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu verweisen, wonach ein schriftlicher Bericht der Kriminaltechnik zur Auswertung und Interpretation der DNA-Spuren in Bearbeitung sei. Dass dem Beschwerdeführer die bisher erlangten Erkenntnisse bereits in anderer – nachvollziehbarer – Form vorgehalten wurden, schadet nicht (vgl. E. 5.4.4).