Angesichts der vorabendlichen Internetrecherchen des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass sowohl im Blut als auch im Mageninhalt des Opfers Midazolam gefunden wurde, bestehen somit durchaus Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer Täterwissen mit K.________ geteilt hatte, womit auch dieser Umstand zu Recht zur Begründung des dringenden Tatverdachts herangezogen wurde.