Konkret habe man von Dormicum gesprochen (Einvernahme K.________ vom 23. Dezember 2022, S. 13 Z. 617-621, 628-630 und 640). Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme gab K.________ sodann zu Protokoll, dass sie weiter besprochen hätten, dass D.________ etwas ins Getränk getan worden sein könnte (Einvernahme K.________ vom 9. Januar 2023, S. 20 Z. 978-979 und 983-985). Angesichts der vorabendlichen Internetrecherchen des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass sowohl im Blut als auch im Mageninhalt des Opfers Midazolam gefunden wurde, bestehen somit durchaus Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer Täterwissen mit K.___