Ebenso wenig bestreitet er, die Website «V.________» aufgerufen zu haben, woraus u.a. die Dosierung und Darreichungsform von Midazolam ersichtlich ist (Berichtsrapport vom 25. Januar 2023 über die Auswertung der Mobiltelefondaten des Beschwerdeführers, S. 18, inkl. Ausdruck der Website «V.________»). Dass diese Suchen im Zusammenhang mit der Arbeit oder der Ausbildung des Beschwerdeführers getätigt wurden, erscheint angesichts der aktuellen Ermittlungsergebnisse wenig plausibel. Ähnlich verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer auf der Homepage «W.___