9 Zwischenbericht des IRM vom 20. März 2023, S. 2 f.). Letzteres lässt Rückschlüsse auf die Aufnahmeweise des Benzodiazepins zu. Mit der Staatsanwaltschaft ist alsdann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Rettungssanitäter in Ausbildung Zugang zu Midazolam resp. dem Medikament Dormicum hatte, was im Übrigen unbestritten ist (vgl. dazu Berichtsrapport zu Abklärungen bei Rettungsdienst G.________ (Ort) bezüglich Midazolam vom 29. Dezember 2022; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023, S. 5 Z. 178-181).