je mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz ist aber dahingehend zu relativieren, als es mit der Staatsanwaltschaft notorisch ist, dass in umfangreichen (Haft-)Verfahren, wie dem vorliegenden, den beschuldigten Personen neue Erkenntnisse mündlich vorgehalten werden müssen, ohne dass bereits ein abschliessender schriftlicher Bericht der entsprechenden Institution vorliegt. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft oberinstanzlich einen forensisch-toxiko- logischen Zwischenbericht des IRM eingereicht hat, welcher die mündlichen Vorhalte bestätigt.