Ferner lässt heute auch die Tatsache, dass das toxikologische Screening beim Opfer positiv auf das Benzodiazepin Midazolam reagierte, einen Suizid unwahrscheinlich erscheinen. Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass das toxikologische Screening nicht aktenkundig und damit weiterhin unklar sei, wann, wie, in welcher Dosis und durch wen Benzodiazepin in den Körper der Verstorbenen gelangt sei, ist ihm lediglich insoweit beizupflichten, als ihm die diesbezüglichen Vorhalte bis dato nur mündlich gemacht wurden (vgl. z.B. Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023, S. 4 Z. 147-148; vom 30. Januar 2023, S. 20 Z. 994-995).